SIGAB RICHTLINIE 002

Die neue Sigab Richtline 002 findet ihre Anwendung bei allen Formen von Verglasungen, somit insbesondere auch bei Fenstern und Türen. Die neue Richtlinie fördert die Sicherheit für alle und ist deshalb konsequent anzuwenden.

Häufig gestellte Fragen und deren Antworten finden Sie unter:
https://www.sigab.ch/fileadmin/dam/upload/News/FAQ-zu-Richtlinien_DE/FAQ_zur_SR_002.pdf

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Anwendungsbereiche der Sigab Richtlinie 002

F: Floatglas
S: Sicherheitsglas (VSG oder ESG)
V: Verbundsicherheitsglas VSG

Fenster mit Brüstung von mindestens 1.0m

SIGAB Richtlinie 002

Absturzhemmung und Personenschutz wird durch Brüstung übernommen

Fenster mit Absturzsituation, keine Brüstung oder Brüstung unter 1.0 m – Variante I

SIGAB Richtlinie 002

Absturzhemmung und Personenschutz mit VSG auf Rauminnenseite

Fenster mit Absturzsituation, keine Brüstung oder Brüstung unter 1.0 m – Variante II

SIGAB Richtlinie 002

Absturzhemmung durch Bauteil / Geländer auf Aussenseite sowie Personenschutz mit VSG oder ESG auf Rauminnenseite

Fenster ohne Absturzsituation, keine Brüstung oder Brüstung unter 1.0 m

SIGAB Richtlinie 002

Keine Absturzhemmung gefordert, jedoch Personenschutz auf den Angriffseiten – d.h. innen und evtl. auch aussen – durch Sicherheitsverglasung (VSG oder ESG)